Werbung mit Rückerstattung der Praxisgebühr für Apotheker ist unzulässig

Aktenzeichen:

5 O 102/04, LG Rostock

Kategorie:

Urteile | Werbegaben

Das LG Rostock hat eine einstweilige Verfügung bestätigt und einem Apotheker untersagt, mit einem Bonussystem zu werben, mit dem als Zugabe für jedes Rezept ein Bonuspunkt ausgelobt bzw. die Erstattung der Praxisgebühr beworben wird. Der beklagte Apotheker bewarb im Rahmen von Werbeflyern mit den Aussagen „Neu, bei uns bekommen Sie die Praxisgebühr zurück“ sein Bonussystem.

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