Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Aussagen „Zimt gegen Zucker“ etc. ist wegen krankheitsbezogener Aussagen unzulässig und irreführend.
Quelle: www.justiz.nrw.de
Aktenzeichen:
Datum:
Kategorie:
Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Aussagen „Zimt gegen Zucker“ etc. ist wegen krankheitsbezogener Aussagen unzulässig und irreführend.
Quelle: www.justiz.nrw.de
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