Zimt gegen Zucker ist unzulässige krankheitsbezogene Werbung

Aktenzeichen:

4 U 30/06, OLG Hamm

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Aussagen „Zimt gegen Zucker“ etc. ist wegen krankheitsbezogener Aussagen unzulässig und irreführend.

Quelle: www.justiz.nrw.de