Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Aussagen „Zimt gegen Zucker“ etc. ist wegen krankheitsbezogener Aussagen unzulässig und irreführend.
Quelle: www.justiz.nrw.de
Aktenzeichen:
Kategorie:
Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Aussagen „Zimt gegen Zucker“ etc. ist wegen krankheitsbezogener Aussagen unzulässig und irreführend.
Quelle: www.justiz.nrw.de
Lena Müllen
Rechtsanwältin
Geschäftsführung
Vera Strecker
Rechtsanwältin
Carolin Epperlein
Sekretariat