Dem zweitinstanzlichen Urteil liegt ein erstinstanzliches Urteil vom Landgericht (LG) Traunstein 10. Juni 2016 (Az.: 7 O 3384/15) zugrunde. Dieses hatte das Bonusprogramm eines Reimporteurs für zulässig erachtet. Dieses galt sowohl für verschreibungspflichtige als auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Pro Arzneimittel konnte man verschiedene Bonuspunkte erhalten, welche in Ware, Geld und Sachprämien eingetauscht werden konnten. Leider ist das erstinstanzliche Urteil damals nicht der Ansicht von INTEGRITAS gefolgt, dass hier ein Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliegt. Darüber hinaus sah es auch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), welchen INTEGRITAS ebenfalls geltend gemacht hatte.