Das OLG München hat festgestellt, dass der Werbende im Internet keine Verpflichtung hat, Inhalte, die nicht für eine Publikumswerbung geeignet sind – Gutachten, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen – durch eine kontrollierte Passwortvergabe vor dem Zugriff des Publikums zu schützen. Dies leitet das Gericht aus Art. 12 Grundgesetz (GG) und der entsprechenden Auslegung des Publikumswerbeverbotes nach 3 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG ab, wonach außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel etc. nicht mit Gutachten, Zeugnissen und wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf geworben werden darf.